Der Transparenz der Buchhaltung hätte mehr gedient, wenn die Korrektur nach Entdeckung des Fehlers durch eine als solche bezeichnete Korrekturbuchung statt durch die Nicht- bzw. Falscheintragung eines tatsächlich getätigten Geschäfts ausgeglichen worden wäre. Die Rekurrentin selber war aufgrund ihrer Buchungen nicht mehr in der Lage, die damaligen Hintergründe der Buchungsvorgänge zu erklären. Sie hat den ersten Buchungsfehler quasi durch einen zweiten Buchungsfehler korrigiert. Dies entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung. Dennoch konnte aufgrund der eingereichten Belege zweifelsfrei der richtige Betrag nachgewiesen werden.