Weiter sind eine Auszahlung von CHF 20.00 und ein Bargeldbezug von CHF 976.80 ausgewiesen. Die Eintragungen im Kassenbuch sind damit belegt, weshalb die Annahme der Rekurrentin, dass es sich bei dem im Kassenbuch genannten Betrag des Barbezugs von CHF 976.80 um den richtigen Betrag handelt, zutreffend ist. Es ist davon auszugehen, dass der um CHF 20.00 höhere Eintrag im Konto 1000 Kasse zwar fehlerhaft, aber irrtümlich erfolgt ist. Am 3. Februar 2016 ist ein Wareneinkauf "F." im Kassenbuch enthalten. Für diesen Wareneinkauf hat die Rekurrentin im Rekursverfahren einen - 13 -