Ausserdem sind Bargeldbezüge, die ins Privatvermögen überführt werden, als Privatbezüge in der Buchhaltung zu bezeichnen (wie von der Steuerkommission Q. zutreffend ausgeführt). Vorliegend sind die lediglich mit "Barbezug" bezeichneten Transaktionen der Rekurrentin jedoch auch ohne die korrekte Bezeichnung als Privatbezüge erkennbar, wurde doch stets das Konto 2100 Eigenkapital als Gegenkonto aufgeführt.