5.1.3. Somit überführte die Rekurrentin auf der einen Seite jeweils den Kassenbestand in ihr Privatvermögen, um auf der anderen Seite das Guthaben auf dem Geschäftskonto zu äufnen und Wareneinkäufe zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund muss die Summe der Bargeldbezüge aus der Kasse nicht unbedingt der Summe der Einzahlungen auf das geschäftliche Postkonto zuzüglich der Summe der Wareneinkäufe entsprechen.