Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Barbezüge zwischen dem 1. und dem 13. Januar 2016 gemäss dem Kontoauszug 1000 Kasse bei insgesamt CHF 9'971.60 lagen. Der vom Gemeindesteueramt Q._____ errechneten Summe von CHF 8'947.70 ist der ebenfalls in bar erfolgte Bezug vom 12. Januar 2016 (Rechnung E., vgl. dazu im Detail nachfolgend Erw. 5.2.4.) von CHF 1'023.90 hinzuzurechnen, was den – korrekten – Gesamtbetrag von CHF 9'971.60 ergibt. Die Argumentation der Vorinstanz ins insofern nicht stichhaltig.