Auch für Selbständigerwerbende, die nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht (§ 181 Abs. 2 lit. b StG). Wenn buchmässige Aufzeichnungen fehlen oder nicht ordnungsgemäss geführt wurden, ist die Steuerbehörde zur Vornahme einer Ermessensveranlagung berechtigt.