3.3. 3.3.1. Im Rekursverfahren hielt die Rekurrentin daran fest, dass die ermessensweise Aufrechnung ohne Grund erfolgt sei. Die Bargeschäfte seien im Kassenbuch und im Konto Kasse lückenlos abgebildet. Die in Rechnung gestellten Beträge würden korrekt unter den Debitoren gebucht. Kleinere Barausgaben im Tagesgeschäft (z.B. Porti) würden über die Registrierkasse abgewickelt, als Ausgabe getippt und im entsprechenden Konto verbucht. Entsprechend verkleinere sich der gebuchte und getätigte Barbezug.