Dazu führte die Steuerkommission Q. aus, die Barausgaben würden bei der Rekurrentin nicht über die Kasse, sondern das Eigenkapital abgewickelt. Dadurch stimmten die als Barbezug verbuchten Beträge nicht mit den effektiv bezogenen Beträgen überein. Dies deshalb, weil die per Rechnung eingeforderten Beträge ebenfalls als Bareinnahmen verbucht worden seien und die verbuchten bezogenen Bargeldbeträge entsprechend zu hoch dargestellt würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht überprüft werden, welche Bargeldbezüge tatsächlich aus der Kasse getätigt worden seien.