Schliesslich bestehe eine Differenz im Barbezug vom 6. Januar 2016 zwischen dem Kassenbuch (CHF 976.80) und dem Konto 1000 (Kasse / 996.80). Vor diesem Hintergrund sei die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäss, was eine ermessensweise Aufrechnung von CHF 7'000.00 zur Folge habe. 3.1.3. In der Veranlagungsverfügung vom 17. September 2019 begründete die Steuerkommission Q. die ermessensweise Aufrechnung mit der nicht ordnungsgemässen Kassenbuchführung unter Verweis auf die Abweichungsbegründung und den Einspracheentscheid zur Vorperiode 2015.