2.3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist vor diesem Hintergrund einzig die ermessensweise Aufrechnung von CHF 7'000.00 bzw. CHF 6'422.00 nach Abzug der AHV-Beiträge. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt sind. 3. 3.1. 3.1.1. Im Veranlagungsverfahren forderte das Gemeindesteueramt Q._____ die Rekurrentin auf, den Jahresabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie -5- die Details zu den Buchhaltungskonten einzureichen. Die Rekurrentin reichte in der Folge Bilanz, Erfolgsrechnung, Auszüge der Buchhaltungskonten 1000 (Kasse) bis 2100 (Eigenkapital) sowie das Kassenbuch ein.