Die in der Einsprache von der Rekurrentin zusätzlich zum Abzug beantragten Fahrkosten von CHF 4'724.00 sind – wie die Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat – bereits im deklarierten Unternehmenserfolg (Erfolgsrechnung: Aufwandposition "4760 Fahrkosten") enthalten. Die Rekurrentin hat dieses durch die Steuerkommission Q. abgewiesene Einsprachebegehren deshalb zu Recht im Rekurs nicht mehr vorgebracht.