2. 2.1. Die Rekurrentin ist selbständigerwerbend und betrieb im Jahr 2016 die C. in T.. Für die Steuerperiode 2016 deklarierte sie einen Gewinn aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 12.00. Die Steuerkommission Q. rechnete diesem Gewinn ermessensweise CHF 7'000.00 aufgrund nicht ordnungsgemässer Kassabuchführung hinzu und berücksichtigte einen Abzug von CHF 578.00 für AHV-Beiträge. Insgesamt erhöhte sie damit den Gewinn der Rekurrentin aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit um CHF 6'422.00 auf CHF 6'434.00.