2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhob A. mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (Eingang) Einsprache. Sie beantragte, es sei die Steuerveranlagung gemäss der nachgereichten Steuererklärung 2016 vorzunehmen. Im Einzelnen sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 7'000.00 zu verzichten. Zudem sei ihr der Invalidenabzug und der Abzug für die (neu) deklarierten Fahrkosten zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 20. November 2019 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Sie gewährte den Invalidenabzug, hielt an der ermessensweisen Aufrechnung von CHF 7'000.00 fest und verweigerte den Fahrtkostenabzug.