8. Die Erwägungen zur Qualifikation der Tätigkeit des Rekurrenten als selbständige Erwerbstätigkeit haben Dispositivcharakter. Bei einem allfälligen erneuten Rekurs nach dem neuen Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. kann das Spezialverwaltungsgericht darauf nicht mehr zurückkommen. Entsprechend ist bereits gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, falls eine Partei diese Erwägungen mit Dispositivcharakter anfechten will.