6.3. Der Einwand der Vorinstanz, dass F. in diesem Zeitraum als Wochenaufenthalterin am Y-Weg 2 in Q. gemeldet gewesen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. 7. Zusammenfassend ist die Tätigkeit des Rekurrenten im Rahmen des "C." nicht als Liebhaberei, sondern als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. -7- Die Angelegenheit ist daher zur erstinstanzlichen Prüfung der Höhe des im Jahr 2018 deklarierten Verlustes von CHF 12'009.00 an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, ob der ausserkantonale Verlust nur satzbestimmend zu berücksichtigen ist.