Indem der Rekurrent aufgrund der Verluste nach einem Jahr beschloss, die verlustbringende Tätigkeit wieder aufzugeben, hat er gezeigt, dass er einen Gewinn erzielen wollte. Andernfalls, wenn es sich um Liebhaberei gehandelt hätte, hätte der Rekurrent das Geschäft trotz der Verluste weitergeführt. Das Spezialverwaltungsgericht hat einen Kunst- und Antiquitätenhandel nicht als Liebhaberei qualifiziert, welcher aufgrund der Verluste nach drei Jahren wieder aufgegeben wurde (RGE vom 22. März 2012 [3-RV.2011.153]). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Betrieb nach einem Jahr bereits wieder aufgegeben wird.