6.2.2. Entgegen den Ausführungen der Steuerkommission Q. ist nicht auf Liebhaberei zu schliessen, wenn eine Tätigkeit wegen Verlusten nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wird. Im Gegenteil ist dann auf Liebhaberei zu schliessen, wenn eine Tätigkeit trotz Andauern einer Verlustsituation nicht aufgegeben wird. Es ist gerade davon auszugehen, dass sich eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens geht, sich wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Verlustbetriebes abbringen lässt.