Raum gestanden, ob beim gewählten Geschäftsmodell überhaupt eine Gewinnabsicht bestehe. Neben geringen Einnahmen seien im Aufwand relativ hohe Lohnaufwendungen an F. verbucht worden. Diese sei als Wochenaufenthalterin in diesem Zeitraum an der identischen Adresse wie der Rekurrent angemeldet gewesen. Die Lohnbezüge von F. hätten gemäss Auskunft der Kantonalen Steuerverwaltung S. unterhalb der steuerbaren Grenze gelegen, weshalb keine Quellensteuer geschuldet gewesen sei. Aus der Steuererklärung 2019 sei ersichtlich, dass auch im Jahr 2019 ein Verlust von CHF 16'903.00 resultiert habe.