3. Mit Entscheid vom 9. September 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 9. September 2020 (Zustellung am 21. Oktober 2020) hat A. mit Rekurs vom 16. November 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt folgende Anträge: "den im Einspracheentscheid nicht als abzugsfähigen Verlust in Höhe von 12.009,00 CHF zum Abzug zuzulassen, die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekursgegner aufzuerlegen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.