1. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 126'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 126'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Dabei wurde der Verlust von CHF 12'009.00 aus dem "C." nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. November 2019 erhob A. mit Schreiben vom 22. November 2019 Einsprache. Er beantragte, dass die "selbständige Tätigkeit in S. 'C.' wirtschaftlich nicht als persönliche Betriebsstätte qualifiziert wird (Steuerumgehung)".