vorliegend nicht zu beanstanden, wären ansonsten die übersetzten Pauschalspesen aufzurechnen, da wie oben erläutert, nicht von der Hand zu weisen ist, dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. 7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.