Aufgrund der verweigerten Mitwirkungspflicht des Rekurrenten ist vorliegend der Umfang des Aussendienstes unklar. Die festgestellte verbleibende Fahrleistung steht in einem Missverhältnis zu den Angaben aus den Monatsrapporten pro 2017, die eine geringere Aussendiensttätigkeit indizieren. Die Rekurrenten tragen deshalb die Folgen der Beweislosigkeit. 6.3. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten – unter Verzicht auf eine Aufrechnung der Pauschalspesen – für die Zurücklegung des Arbeitsweges einen Abzug von CHF 3'142.00 gewährt (Details zur Steuerveranlagung 2017). Dies ist - 10 -