6.2. 6.2.1. Die Steuerkommission Q. gewährte die Autokosten für 4'488 km (88 Tage x 2 x 25.5 km). Es verbleiben noch rund 6'640 km (11'130 km ./. 4'488 km). Dies würde einem Fahrkostenabzug von CHF 4'648.00 (6'640 km x CHF 0.70) entsprechen. Zugleich wurde festgestellt, dass die erhaltene Spesenpauschale von CHF 12'000.00 um mindestens CHF 3'000.00 überhöht ist. 6.2.2. Der Rekurrent legt selbst in seinem Rekurs dar, dass einige Ausseneinsätze tatsächlich ab/bis Q. erfolgten. Die Fahrten zwischen Wohnort und Ausseneinsatzorten fallen nicht unter den Arbeitsweg.