5.2. 5.2.1. Auf die Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichts (Schreiben vom 1. Februar 2022) unter anderem das Vergütungsreglement der E. einzureichen hat der Rekurrent nicht reagiert. Auch wurden weder der Arbeitsvertrag mit der E. noch eine Vereinbarung bzgl. der erhaltenen Spesenpauschale eingereicht. Den Akten lassen sich diese Dokumente ebenfalls nicht entnehmen. Wie sich zeigt, kann indessen offenbleiben, ob die Spesenpauschale von CHF 12'000.00 für die Benützung des Privatautos zu beruflichen Zwecken in einem genehmigten Spesenreglement festgehalten ist. -8-