In der Replik wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Vergütung des Arbeitgebers ausschliesslich der Entschädigung der mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegten, geschäftlich notwendigen Kilometer diene. Sie stelle weder eine Teilentschädigung für den Arbeitsweg noch ein Lohnbestandteil dar. Zudem sei eine Kompensation bzw. Umlage wie in der Vernehmlassung der Steuerkommission Q. angewandt im Steuergesetz nicht vorgesehen.