3.3. Mit dem Rekurs wird geltend gemacht, dass das System eine Sitzung bzw. einen Werksbesuch automatisch als ganztägigen Ausseneinsatz werte. Einige Fahrten in Randzeiten seien tatsächlich ab Q. erfolgt bzw. hätten dort geendet. Mit Anstellungsort T. würden diese vom Arbeitgeber ab respektive bis T. vergütet. Der Rest gelte als Arbeitsweg. Hauptsächlich sei er in seinem Büro in T. tätig. -5-