3.2. Die Steuerkommission Q. gewährte die Autokosten des Rekurrenten lediglich für 2 Tage die Woche, entsprechend für 88 Tage im Jahr mit der Begründung, dass der Rekurrent durchaus auch ganztägige Einsätze in T. leiste, für die ihn der Arbeitgeber nicht mit Fahrspesen entschädige. In der Vorperiode hätten dem Rekurrenten zudem für die gleiche Tätigkeit beim selben Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug und pauschale Fahrzeugspesen in Höhe von CHF 5'000.00 zur Verfügung gestanden. Dafür sei im Lohnausweis das Feld F "Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort" angekreuzt worden.