1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 wurde den Rekurrenten der Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3'200.00 gewährt sowie auf eine Aufrechnung eines Mehrwertes bezüglich Liegenschaftsunterhaltskosten verzichtet. Die Veranlagungsverfügung “Einsprache“ sowie die Details zur Veranlagung wurden am 25. November 2020 versandt. Insofern ist darauf im Rekursverfahren nicht mehr einzugehen.