7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abtretung der Stammanteile der E. GmbH von der F. AG an den Rekurrenten erst im Jahr 2016 gültig erfolgt ist. Die Abtretung an den Mehrheitsaktionär erfolgte zu einem Preis, der deutlich unter dem Verkehrswert der Stammanteile der E. GmbH lag. Die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als geldwerter Vorteil sind erfüllt. Die Höhe der Aufrechnung von (gerundet) CHF 414'000.00 ergibt sich aus dem im Jahr 2016 ermittelten Unternehmenswert der E. GmbH von CHF 444'073.00 abzüglich des im Jahr 2016 geleisteten Kaufpreises von CHF 30'000.00. Damit ist der Rekurs abzuweisen.