Die Steuerkommission hat zwar eine Gegenrechnung mit der Summe aus Verkaufspreis von CHF 280'000.00 und Dividendenausschüttung 2017 von CHF 143'055.00 vorgenommen. Sie hat den daraus resultierenden Wert – entgegen den Ausführungen der Rekurrenten – jedoch nicht als für die Berechnung der geldwerten Leistung massgebenden Verkehrswert bezeichnet. Stattdessen hat sie damit den Rahmen des Unternehmenswertes, in dem sich auch die Bewertung per 2016 bewegt hat, plausibilisiert.