Der in der Handänderung festgelegte Wert wird jedoch gemäss KS 28 RZ 2 nur solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich geändert hat. Der Kommentar zum KS 28 (in der Fassung 2022, S. 7) hält mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2018 (SB.2017.00116) fest, dass bei einer längeren Zeitdauer zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkaufsdatum nicht mehr auf den Verkaufspreis abgestellt werden kann, da sich die wirtschaftliche Lage - 18 -