Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Preisen, die den Verkehrswert repräsentieren, ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 [2C_1057/2018]; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2015 [2C_1082/2013]). Der in der Handänderung festgelegte Wert wird jedoch gemäss KS 28 RZ 2 nur solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich geändert hat.