Zwar sieht das KS 28 in RZ 2 vor, dass als Verkehrswert grundsätzlich der Kaufpreis gilt, sofern für die zu bewertenden Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Preisen, die den Verkehrswert repräsentieren, ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 [2C_1057/2018]; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2015 [2C_1082/2013]).