6.3.3. Eventualiter lassen die Rekurrenten geltend machen, der Verkehrswert müsse aus der Summe des Verkaufspreises der Stammanteile der E. GmbH von CHF 280'000.00 (Verkauf an einen Dritten im Jahr 2018) und der im Vorjahr 2017 ausgeschütteten Dividende von CHF 143'055.00 berechnet werden, wie dies die Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid getan habe (vgl. oben Erw. 4.3.5.). Zwar sieht das KS 28 in RZ 2 vor, dass als Verkehrswert grundsätzlich der Kaufpreis gilt, sofern für die zu bewertenden Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat.