6.3.2. Die Rekurrenten lassen nicht substantiiert vorbringen, inwiefern die Verkehrswertberechnung der Steuerbehörde des Kantons XY falsch sein sollte. Wie die Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid zutreffend ausführt, hätten die Rekurrenten der vorliegenden Unternehmensbewertung eine eigene Berechnung entgegenhalten müssen. Dies haben sie unterlassen. Sie machen auch nicht geltend, das KS 28 sei falsch angewendet worden, sondern beschränken sich darauf, die gewählte Methode der Unternehmensbewertung als zu schematisch zurückzuweisen (vgl. oben Erw. 4.2.1.). Dabei zeigen die Rekurrenten nicht auf, inwiefern die Anwendung einer anderen bzw. der von ihnen vorgebrachten Methode des