6.2.3. Somit wird das KS 28 in erster Linie für die Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Vermögensbesteuerung verwendet. Jedoch hat das Bundesgericht die Anwendung der Grundsätze des KS 28 auch für die Einkommensermittlung im Rahmen der Besteuerung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien zugelassen. Ein unterpreislicher Verkauf von Beteiligungspapieren an den Mehrheitsaktionär löst ebenfalls Einkommenssteuerfolgen aus. Zur Ermittlung dieser Einkommenssteuerfolgen ist die Feststellung des Verkehrswerts der (unterpreislich verkauften) Beteiligungspapiere unerlässlich. Dazu bietet das KS 28 eine Anleitung.