Jedoch gelten die genannten Prinzipien gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 (2C_1057/2018, Erw. 4.3.) grundsätzlich auch, wenn es um die Verkehrswertermittlung im Rahmen der Einkommensbesteuerung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien geht.