6.2.2. Zwar steht eine generelle Anwendung der Wegleitung für die Erhebung von anderen Steuern, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht im Einklang mit der Zwecksetzung der Wegleitung, wie sie in deren Kommentierung umschrieben ist (vgl. Kommentar zum KS 28 [in der Fassung 2022, so aber auch schon in der Fassung 2016], S. 3, wo ausdrücklich festgehalten wird, für die Erhebung von anderen Steuern sei die anzuwendende Bewertungsmethode Sache der Kantone; VGE vom 17. Oktober 2018 [WBE.2018.249], Erw. 2.3.2.).