6. 6.1. Die Höhe der aufzurechnenden geldwerten Leistung bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Stammanteile der E. GmbH und dem dafür bezahlten Kaufpreis. Während der Kaufpreis unbestrittenermassen bei CHF 30'000.00 lag, sind die Parteien uneinig darüber, wieviel der Verkehrswert der Stammanteile der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2016 betrug.