5.5.5. Schliesslich war die Leistung ohne weiteres für die Gesellschaftsorgane erkennbar, hat doch der Rekurrent als Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der F. AG die Vereinbarung über den Erwerb und die Abtretung der Stammanteile der E. GmbH aufgrund seiner verschiedenen Rollen für beide Vertragsparteien unterzeichnet. 5.5.6. Damit sind vorliegend alle Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als geldwerter Vorteil erfüllt. Antrag 3 der Rekurrenten wird abgewiesen. Zu prüfen bleibt die Höhe der Aufrechnung (nachfolgend Erw. 6.).