5.5.4. Indem der Rekurrent die Stammanteile der E. GmbH von der F. AG für CHF 30'000.00 und somit weit unter dem berechneten und sich aus den nachfolgenden Transaktionen ergebenden Unternehmenswert erworben hat, hat er klarerweise einen Vorteil erhalten, der ihm alleine aufgrund seiner Stellung als Anteilsinhaber der F. AG zugekommen ist, und der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre. Der Rekurrent wurde durch die Transaktion bereichert. Ebenso ist die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit der Leistung erfüllt.