5.5.3. Ebensowenig können die Rekurrenten zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Steuerbehörden des Kantons XY bei der F. AG keine Aufrechnung aus verdeckter Gewinnausschüttung vorgenommen haben. Die Veranlagungen von juristischer Person und Anteilsinhaber sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. oben Erw. 5.4.4.). Die Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung bei der leistenden Gesellschaft ist keine Voraussetzung der Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Anteilsinhaber. - 15 -