Hier geht es jedoch um die Veranlagung des Anteilsinhabers und damit des im Kanton Aargau ansässigen Rekurrenten. Im Rahmen dieser Veranlagung sind die Steuerbehörden anlässlich der Beurteilung einer geldwerten Leistung selbstverständlich gehalten, die Voraussetzungen derselben zu prüfen. Dazu gehört die Beurteilung der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer anderen nahestehenden Person und damit mittelbar die Prüfung der Entreicherung der leistenden Gesellschaft, und zwar ganz unabhängig von deren Sitz.