5.5.2. Die Rekurrenten irren, wenn sie ausführen lassen, die Steuerbehörden des Kantons Aargau seien für die Frage, ob die F. AG entreichert worden sei, nicht zuständig. Richtig ist, dass die Veranlagung der F. AG am Sitz derselben im Kanton XY vorzunehmen ist. Folglich sind auch die Steuerbehörden des Kantons XY dafür zuständig, eine allfällige Aufrechnung aus verdeckter Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft vorzunehmen. Hier geht es jedoch um die Veranlagung des Anteilsinhabers und damit des im Kanton Aargau ansässigen Rekurrenten.