auch diese Vorgänge können den Formmangel einer allenfalls beabsichtigten, aber vor dem tt.mm.2016 nicht schriftlich festgehaltenen Abtretung von Stammanteilen nicht heilen. 5.3.6. Vor diesem Hintergrund ist die Abtretung der Stammanteile der E. GmbH erst im Jahr 2016 gültig erfolgt. Der Einwand der Rekurrenten, es könne in der Steuerperiode 2016 keine Aufrechnung aus geldwerter Leistung aufgrund der Übertragung der Stammanteile der E. GmbH an den Rekurrenten erfolgen, da diese Übertragung bereits 2014 stattgefunden habe, ist unbegründet. Zu prüfen sind nachfolgend die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung der Stammanteilsübertragung als geldwerte Leistung.