An der Wirksamkeit der Abtretung der Stammanteile erst per Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 vermag weder die Korrespondenz mit den Steuerbehörden des Kantons XY (die sich im Übrigen lediglich zu den Steuerfolgen für die F. AG äusserte), noch die (falsche) Verbuchung des Geschäftsvorfalls bei der F. AG im Dezember 2014 etwas zu ändern. Ebensowenig können die Rekurrenten zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass der bei der F. AG (falsch) verbuchte Kaufpreis in der Steuerperiode 2014 zu einem Kontokorrentsaldo, bzw. zu einer Schuld des Rekurrenten geführt hat, die von den Steuerbehörden in der (rechtskräftigen) Veranlagung 2014 nicht beanstandet worden ist. Denn