5.3.5. An der Wirksamkeit der Abtretung der Stammanteile erst per Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 vermag weder die Korrespondenz mit den Steuerbehörden des Kantons XY (die sich im Übrigen lediglich zu den Steuerfolgen für die F. AG äusserte), noch die (falsche) Verbuchung des Geschäftsvorfalls bei der F. AG im Dezember 2014 etwas zu ändern.