Nicht einmal der Vertrag selber sieht einen rückwirkenden Eigentumsübergang vor. Vorgesehen ist lediglich der Übergang von Nutzen und Gefahr per tt.mm.2014 (vgl. zur Zulässigkeit dieser Rückwirkung oben Erw. 5.2.2.), der vom Eigentumsübergang zu unterscheiden ist.