5.3.4. Der für eine gültige Abtretung von Stammanteilen erforderliche schriftliche Vertrag wurde erst am tt.mm.2016 unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung dieses Vertrages konnte keine Abtretung von Stammanteilen gültig erfolgen. Selbst wenn die Abtretung bereits Ende 2014 von den Parteien beabsichtigt war, so genügt diese "innere" Willensübereinstimmung nicht, um die Abtretung rechtswirksam werden zu lassen. Denn eine solche ist - 12 -