Es gibt deshalb keinen Anlass, die erfolgte Genehmigung und somit den Eintritt der Bedingung bei der suspensiv bedingten Stammanteilsabtretung anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung nach sechs Monaten gesetzlich fingiert wird, sofern bis dahin keine Ablehnung des Gesuchs um Zustimmung zur Abtretung erfolgt ist (vgl. Art. 787 Abs. 2 OR). Folgerichtig ist der Handelsregistereintrag bezüglich der Übertragung der Stammanteile der E. GmbH von der F. AG an den Rekurrenten am tt.mm.2016 erfolgt.